In der Stadt und Republik Luzern sind folgende Hinrichtungsarten belegt:
- Enthaupten
- Hängen (Männer, weniger Frauen, keine Kinder)
- Erwürgen (Männer, Frauen und Kinder)
- Ertränken (Fast nur Frauen und Kinder)
- Rädern (Nur Männer)
- Verbrennen (ca 95% Frauen, fast keine Männer)
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Urs Graf, 1512, Bevorstehende Enthauptung auf dem Hochgericht |
Mit dem Franzoseneinfall und der Abdankung des Ancien Régime 1798 haben wir dann für ein paar Jahre mit der Guillotine gerichtet. Nach Abzug der Franzosen kehrten wir dann aber allmählich wieder zur Schwertenthauptung zurück, bevor sich dann die Guillotine endgültig durchsetzte. 1942 wurde die Todesstrafe im zivilen Bereich abgeschafft.
Die letzte Schweizer Guillotine steht im Historischen Museum in Luzern. Sie wurde 1940 das letzte Mal benutzt.
Die Enthauptung
Die Schwertenthauptung war im alten Luzern die häufigste Hinrichtungsmethode. Es gibt kein Delikt, dass im alten Luzern nicht auch schon mal mit dem Schwert gesühnt wurde, nicht selten im Sinne einer Strafmilderung.
So wurden Verurteilte auch aus Gnade, wegen ihrer Jugend, ihres Alters, ihrer Krankheit, ihrer Verdienste oder ihrer adeligen Herkunft wegen zum Tod durch das Schwert begnadigt.
Die Schwertenthauptung gilt als die edelste Form der Hinrichtung.
Gemäss Malefizordnung von 1600 war das Enthaupten für verschiedene Delikte vorgesehen, wie etwa:
- Diebstahl (wenn er "nit gar schwär" war)
- Morddrohungen, Androhung von Brandstiftung oder Körperverletzungen
- Totschlag
- Vergiftungen
- Notzucht
- Inzest
- Unglaube und Ketzerei
- Gotteslästerung
- Lästerung der geistlichen und der weltlichen Obrigkeit
- Rebellion und andere Formen des Widerstandes gegen die weltliche Obrigkeit.
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Ausschnitt Martiniplan 1597, Enthauptung des hl. Mauritius |
Das Hängen (auch Aufknüpfen)
Hängen war eine Hinrichtungsform, die vorwiegend an Männern für schweren Diebstahl vollzogen wurde.
Dabei gilt es zwei Todesarten zu unterschieden: dem Tod durch Genickbruch und dem Tod durch Ersticken.
In Ländern, in denen das Hängen heute noch praktiziert wird, erfolgt der Tod in der Regel durch Genickbruch. Die Verurteilten fallen durch eine Falltür vom Schafott, wodurch das Genick bricht und ein schneller (und vergleichsweise "gnädiger") Tod eintritt.
Im Mittelalter hingegen verlief die Hinrichtung grausamer. Die Verurteilten wurden auf eine Leiter geführt, am Galgen festgebunden, und die Leiter wurde anschließend entfernt. Der Tod trat langsam durch Ersticken ein.
Zur Abschreckung liess man die Gehängten am Strick verrotten, bis sie verfaulten und von selbst abfielen.
Das Aufknüpfen galt als besonders gefürchtete und schändliche Strafe.
Das Erwürgen
Beim Erwürgen am Richtplatz wurde die oder der Verurteilte an einen Pfahl gebunden. Der Nachrichter stand hinter dem Pfahl und hat die Person mit einem Strick stranguliert.
Das Ertränken
Männer wurden selten ertränkt. Diese Hinrichtungsmethode war Frauen, Kindern und Jugendlichen vorbehalten und zwar für Delikte wie:
- Diebstahl
- Totschlag
- Vergiftungen
- Kindstötung und Abtreibung ( «kindsverderberj »)
- Inzest
- Kupplerei
- Unglaube, Ketzerei
- Gotteslästerung
- Lästerung der geistlichen und weltlichen Obrigkeit
In der Regel wurde die verurteilte Person in Kauerstellung gefesselt und ins Wasser geworfen. Um ganz sicher zu gehen, konnte man auch einen Stock zwischen Beine und Arme schieben, wie man es auf dem Bild unten sieht. So gefesselt musste die verurteilte Person unweigerlich ertrinken. Siehe auch: Ab 1609 wurden Frauen nicht mehr ertränkt, sondern enthauptet (Link).
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Luzerner Schilling Folio 142v (288), Hochstapler Claus Ring aus Willisau wird auf Begehren Luzerns 1486 in Konstanz im Rhein ertränkt. |
Das Rädern (auch Radbrechen)
Das Rädern war eine grausame Form der Hinrichtung, die ausschließlich an Männern vollzogen wurde, meist als Strafe für Mord.
Der Scharfrichter zerschmetterte mit einem eisenbeschlagenen Rad zunächst die Gliedmaßen des Verurteilten – Arme und Beine wurden nacheinander gebrochen. Anschließend wurde der Körper auf das Rad geflochten, das schließlich auf einem hohen Pfahl befestigt wurde. Dort blieb das Opfer dem Tod überlassen, während Raben sich über den wehrlosen Leib hermachten.
Renward Cysat berichtet von einem bewegenden Vorfall in Luzern: Eine Frau soll ihren zum Rädern verurteilten Ehemann noch vierzehn Tage lang mit Hilfe einer Leiter versorgt haben, bevor er schließlich verstarb.
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Luzerner Schilling, Folio 174v (352) (1495). siehe auch Schilling vereitelt einen Justizirrtum und rettet Jakob Kesslers Leben. |
Das Verbrennen
Hexen, Ketzer, Zauberer, Brandstifter Homosexuelle und Sodomiten wurden verbrannt. Ca. 95% davon waren Frauen, die als Hexen ermordet wurden, viele davon bei lebendigem Leibe verbrannt. Die anderen wurden zuerst erwürgt, erhängt oder enthauptet. Zur Strafmilderung wurde einigen lebendig verbrannten Frauen ein Pulversäcklein um den Hals gebunden.
Das Ausdärmen und Vierteilen
Diese Strafe galt als eine der grausamsten Hinrichtungsarten und war Verrätern vorbehalten. Der Verurteilte wurde auf einen speziellen Tisch gebunden und zunächst kastriert. Anschließend öffnete man seinen Bauch und entnahm ihm die Eingeweide, wodurch er qualvoll verstarb. Danach wurde er enthauptet und gevierteilt. Sein Kopf wurde aufgespießt, während die Gliedmaßen zur Abschreckung an den Stadttoren befestigt wurden.
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Luzerner Schilling, 1513, Folio 210r (425). Ein Knecht, der die Stadt an die Franzosen verraten wollte, wird grausam gevierteilt (1500) |
Das Lebendig begraben
Renward Cysat weist darauf hin, dass «vor Zeiten» am heutigen Kreuzstutz, Kindsverderberinnen lebendig begraben wurden. Auch Folio 285r aus der Diebold Schilling lässt solches vermuten.
Siehe: die Kapelle der Kindsverderberinnen.
Strafverschärfung
Genau so wie die Strafmilderung, gab es auch die Strafverschärfung. Oftmals war diese an Grausamkeit nicht zu übertreffen. So wurden Verurteilte mit glühenden Zangen gezwickt, am Körper, unter den Achselhöhlen und Frauen in die Brust. Letzteren wurde auch schon die Zunge rausgerissen. Dieben wurde vor der Tötung die rechte Hand abgehackt.
Mehrfachstrafen
Im Vergleich zur Strafverschärfung wirken posthum vollzogene Mehrfachstrafen geradezu absurd. So wurde etwa einem Geräderten zusätzlich ein Galgen aufs Rad gesetzt, um ihn auch noch zu erhängen (Siehe Bild).
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Luzerner Schilling Folio 280r. (567). Mehrfachstrafen: Urs Nagel (oben rechts) wird in Luzern wegen Mord gerädert und wegen Diebstahls gehängt. Danach wird er dann noch wegen Sodomie verbrannt werden (1508). |
Quellen:
- Richtstätte und Wasenplatz in Emmenbrücke (16.-19. Jahrhundert), Michael Harrer, Manuela Ros, Jürg Manser (Hrsg.), 1992.
- Die Schweizer Bilderchronik des Luzerner Diebold Schilling (Luzerner Schilling)1513 und Kommentarband, 1981, Alfred A. Schmid (Hrsg.)
- Geschichte der Luzerner Rechtssprechung, Justiz- und Sicherheitsdept. Kt. Luzern. Link